Beitrittserklärung

Wir freuen uns, wenn Du Mitglied bei uns werden möchtest.
Bitte sende die ausgedruckte und ausgefüllte Beitrittserklärung an:
 
                                         Reit- und Fahrverein Lauenburg/Elbe e. V.
                                         c/o Aline Höltig
                                         Lindenstraße 11
                                         21493 Havekost

Annahme-Antrag / Beitrittserklärung
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Satzung
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Satzung des Reit- und Fahrvereins Lauenburg/Elbe e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Lauenburg/Elbe e. V. mit dem Sitz in Hohnstorf, Bundesstrasse 4 ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Lauenburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Hzgt. Lauenburg und durch den KRB Hzgt. Lauenburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.  Der RV bezweckt:

1.1  die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
 
1.2  die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Pferd in allen Disziplinen;
 
1.3  ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
 
1.4  Hilfe und Unterstützung bei der mit Pferdesport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
 
1.5  die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund (KRB);
 
1.6  die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
 
1.7  Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeingebiet.
 
1.8  Die Erziehung der Jugend zu unterstützen.
 
1.9  Der Reiterjugend die Persönlichkeitsbildung durch Pflege des Gemeinschaftssinnes, der Erziehung zum sportlichen Verhalten und der Jugendpflege zu fördern.

 

2.  Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51-68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (BGB 1 | S. 163) Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

6.  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

7.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

2.  Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

3.  Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

4.  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

5. Nach erfolgter Aufnahme erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • ­gegen die Satzung verstößt oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • ­seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind eine Bringschuld.

 

3.  Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • ­die Mitgliederversammlung,
  • ­der Vorstand und
  • ­der erweiterte Vorstand,
  • ­die Reiterjugend.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.  Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

5.  Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6.  Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

8.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
  • die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge der §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
  • die Jugendförderung des Vereins. (s. § 12 Abs. 2)

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

 

2. Dem Vorstand gehören an

  • ­der Vorsitzende,
  • ­der stellvertretende Vorsitzende,
  • ­der Schriftführer,
  • ­der Kassenwart,
  • ­der Jugendwart (gem. Jugendordnung),
  • ­der Jugendsprecher,
  • ­der Sportwart,
  • ­der Freizeit- und Breitensportbeauftragte,
  • ­der Voltigierbeauftragte

 

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6.  Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Jugendwart. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes vorzunehmen. Der Vorstand ist hierbei beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

2.  Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende (Stellvertreter), vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Innehaltung der Satzung zu sorgen, die genehmigten Protokolle sowie die für den Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke gemeinschaftlich mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

3.  Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen erwähnten Geschäften.

 

4.  Der Sportwart vertritt die sportlichen Belange des Vereins.

 

5.  Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.

 

6.  Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung und mit Genehmigung des Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Über den Bestand des Vereinsvermögens hat er jährlich einen Bericht bei der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

 

7.  Der Jugendwart vertritt im Einvernehmen mit dem Jugendsprecher die Belange der Reiterjugend.

§ 11 Kassenprüfer

Die Prüfung der Kasse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Jahreshauptversammlung bestimmte Kassenprüfer. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung einen Bericht.

§ 12 Die Reiterjugend (s. §§ 6, 8 und 9)

1. Die Reiterjugend wird von den Junioren und Jungen Reitern des Vereins gebildet (Alter lt. LPO).

 

2.  Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“ als Anhang der Vereinssatzung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 13 LPO und Rechtsordnung

1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

 

2.  Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

 

3.  Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden: Verwarnungen, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

 

4.  Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht zur Beschwerde zu.

 

5.  Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.

§ 14 Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2.  Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, gemeinnützigen Zecken zur Förderung der Sportjugend, nach Einwilligung des Finanzamtes, zugeleitet.